AGB

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§ 1 Einbeziehung der Geschäftsbedingungen

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Lieferers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 

§ 2 Vertragsangebot und -abschluss

1. Alle unsere Angebote sind freibleibend.

2. Der Mindestauftragswert beträgt € 75,- netto zuzüglich MwSt.

3. Änderungen der angegebenen Farben und des Rohmaterials sowie technische Änderungen und Änderungen der Ausstattung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Druckfehler und offensichtliche Irrtümer in Preislisten, Angeboten oder Bestätigungsschreiben berechtigen den Käufer nicht zu irgendwelchen Ansprüchen.

4. Der Vertrag kommt bei Auftragserteilung in Anwesenheit (von Vertretern) beider Parteien mit Aushändigung einer Kopie des ausgefüllten Bestellformulars, bei sonstiger, z. B. telegrafischer, schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Bestellung mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. durch Lieferung zustande.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die Zahlungsbedingungen der aktuellen Preisliste. Der Käufer kommt spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

2. Gerät der Käufer in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig, soweit wir keinen höheren Verzugsschaden nachweisen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt möglich.

3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, wird ein Wechsel oder Scheck nicht eingelöst oder tritt bei dem Käufer eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, sind wir berechtigt, sämtliche noch offen stehenden Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen.

4. Wir sind berechtigt, auch bei anders lautender Bestimmung des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, erfolgt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung.

 

§ 4 Lieferfristen und -termine

1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, wie Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, verlängern die genannten Fristen und Termine entsprechend. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, kann der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.

3. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt.

 

§ 5 Versand, Gefahrübergang

1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

2. Wird der Versand ohne unser Verschulden unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Verschuldet der Käufer die Verzögerung, können wir die Ware auf dessen Gefahr und für dessen Rechnung lagern.

3. Soweit unsere Ware auf Europaletten geliefert wird, werden die Paletten gegen Leerpaletten, in gleicher Güte und Beschaffenheit getauscht. Andernfalls werden für die Europaletten pro Stück € 15,– zuzüglich MwSt. in Rechnung gestellt.

 

§ 6 Mängelrügen

1. Erkennbare Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Ware beim Käufer schriftlich mitgeteilt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

2. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.

 

§ 7 Mängelhaftung

1. Die Parteien legen gemeinsam die notwendigen Eigenschaften der zu liefernden Waren schriftlich fest (vereinbarte Beschaffenheit). Andernfalls ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unseren schriftlichen Angaben dazu. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.

2. Wir haften für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

3. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

4. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen ist uns vom Käufer die notwendige Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Der Käufer hat auf unser Verlangen die beanstandete Ware nach unserer Wahl entweder an uns zur Prüfung zu übersenden oder uns die Prüfung am Standort zu ermöglichen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – den Aufwand für die Nachbesserung bzw. die Kosten für die Ersatzware einschließlich Versand- und Transportkosten, soweit die Kaufsache nicht an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht wurde. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

6. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises

bleibt ansonsten ausgeschlossen.

7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Schadenersatzansprüchen des Käufers, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns bzw. von unseren Erfüllungsgehilfen beruhen bzw. auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung oder Verwendung, Vermischung oder Weiterverarbeitung der Ware bzw. fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße oder fehlende Wartung, unsachgemäße Lagerung, Verkauf der Ware nach Ablauf des Verfalldatums, wenn wir Ware mit ausreichend langem Verfalldatum geliefert hatten oder unsachgemäße Eingriffe in technische Artikel, es sei denn, der Mangel beruht jeweils nicht auf diesem Umstand.

10. Soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt wird ist die Haftung ausgeschlossen.

11. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist unberührt.

 

§ 8 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Dies gilt auch im Hinblick auf die Haftung unserer Erfüllungsgehilfen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung unser Eigentum. Dies gilt auch für den Fall, dass Forderungen in einen laufenden Saldo eingestellt werden.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung) entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt in voller Höhe an uns ab.

Erfolgt die Weiterveräußerung zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen zu einem Gesamtpreis, tritt der Käufer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung in der Höhe an uns ab, der dem Rechnungswert der gelieferten Ware entspricht. Eine Weiterverarbeitung der von uns gelieferten Ware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB.

3. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen wird der Käufer die Abtretung offen legen und die uns zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen.

4. Die Befugnis zur Weiterveräußerung unserer Ware erlischt, sobald der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Ergehen eines Mahnbescheides gegen ihn. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist unzulässig. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen, hat der Käufer uns sofort zu benachrichtigen und auf unser

Eigentum hinzuweisen.

5. Die Vertragsware ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser, Betriebsschäden, Explosion, Diebstahl etc. zu versichern. Der Käufer tritt die Rechte aus dem Versicherungsvertrag mit dem Abschluss des Liefervertrages in Höhe der gelieferten Ware an uns ab. Bei Eintritt des Versicherungsfalls sind wir unverzüglich zu informieren.

6. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, können wir die Herausgabe der gelieferten Ware verlangen. Die Herausgabe gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Soweit der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt, werden wir diese dem Käufer nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstige Bestimmungen

1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht Oberhausen (NRW), soweit es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann handelt. Dies gilt auch für Scheck- oder Wechselklagen.

2. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine solche Regelung gelten, die dem am nächsten kommt.